Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB) der HSM Schweiz AG
I. Geltung der AGB
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen beruhen auf Schweizer Recht und gelten für
alle Verträge, Lieferungen und sonstigen Leistungen, sofern die Parteien sie
ausdrücklich oder stillschweigend anerkennen. Änderungen und Nebenabreden sind
nur wirksam, wenn sie von der Verkäuferin schriftlich bestätigt werden.
Wird ein Vertrag abgeschlossen und der Käufer legt ebenfalls AGB vor, gelten die
übereinstimmenden Punkte. In Bezug auf die abweichenden Bestandteile wird eine
schriftliche Vereinbarung getroffen.
Diese AGB gelten auf unbestimmte Zeit, solange sie nicht von den Parteien in
schriftlicher Vereinbarung geändert wurden.
II. Angebot und Lieferumfang
1. Die Angaben im Angebot, in Prospekten, Auftragsbestätigungen sowie die zum
Angebot gehörenden Unterlagen wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und
Massangaben, Leistungen, Betriebskosten, Vergleich und dergleichen sind nur
annähernd massgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet
sind. Die Angaben über den Verkaufsgegenstand gelten unter Vorbehalt allfälliger
vom Hersteller vorgenommener Konstruktionsänderungen.
2. Für den Umfang der Lieferung ist die schriftliche Auftragsbestätigung der
Verkäuferin massgebend.
3. Konstruktions- und Formänderungen des Liefergegenstandes bleiben vorbehalten,
soweit der Liefergegenstand nicht erheblich geändert wird und die Änderungen für
den Käufer zumutbar sind.
II. Vertragsabschluss
1. Der Vertrag ist abgeschlossen, sobald dies von beiden Parteien schriftlich per
Brief, Mail oder Fax bestätigt ist.
2. Änderungen des Vertrages werden schriftlich per Brief, Mail oder Fax
vorgenommen.
3. Sollte sich eine Bestimmung dieses Vertrages als ganz oder teilweise unwirksam
erweisen, so werden die Vertragsparteien diese Bestimmung durch eine neue
ersetzen, die dem Willen beider Parteien möglichst entspricht.
4. Werden der Verkäuferin nach Vertragsabschluss neue Tatsachen bekannt, die
begründete Zweifel an der Kreditwürdigkeit des Käufers entstehen lassen, ist die
Verkäuferin berechtigt, Vorauszahlung oder entsprechenden Sicherheiten zu
verlangen. Weigert sich der Käufer diese zu leisten, ist die Verkäuferin berechtigt
vom Vertrag zurückzutreten.
II. Preise
1. Die Preise in den Angeboten, Prospekten und weiteren Werbeunterlagen
beziehen sich, sofern nicht ausdrücklich anders erwähnt, auf die jeweils
abgebildeten und beschriebenen Maschinen und Zubehörteile. Die Verkäuferin
behält sich vor, die Preise anzupassen. Für den Vertrag gelten die im Einzelfall
vereinbarten Preise.
2. Die Preise verstehen sich exkl. MwSt und gelten ab CH-5043 Holziken, ohne
Verpackung und ohne irgendwelche Abzüge. Verpackung, Porti und
Frachtkosten werden separat verrechnet.
3. Der Käufer übernimmt alle Arten von Steuern, Abgaben, Gebühren, Zöllen und
dergleichen, die im Zusammenhang mit dem Vertrag erhoben werden. Wenn die
Verkäuferin diese Leistungen erbracht hat, erstattet der Käufer sie der
Verkäuferin gegen entsprechenden Nachweis zurück.
III. Zahlungsbedingungen
1. Sofern nichts anderes vereinbart ist, sind alle Rechnungen in Schweizer Franken
zahlbar und innert 30 Tagen ohne Abzüge zu begleichen.
2. Die Aufrechnung von Gegenforderungen des Käufers ist ausgeschlossen.
3. Vom Käufer geltend gemachte Ansprüche aus Gewährleistungen oder
behaupteten Mängeln befreien ihn nicht von der Zahlungspflicht.
4. Wenn die Zahlungen nicht vertragsgemäss geleistet werden, ist die Verkäuferin
berechtigt, am Vertrag festzuhalten oder vom Vertrag zurückzutreten und in
beiden Fällen Schadenersatz zu verlangen.
5. Hält der Käufer die vereinbarten Zahlungstermine nicht ein, so hat er ohne
Mahnung vom Zeitpunkt der vereinbarten Fälligkeit an einen Zins von 5 Prozent
zu entrichten.
IV. Eigentumsvorbehalt
1. Die Verkäuferin bleibt Eigentümerin der gelieferten Objekte, bis sie die
Zahlungen gemäss Vertrag vollständig erhalten hat. Der Käufer ermächtigt die
Verkäuferin, ab dem Zeitpunkt des Vertragsabschlusses die Eintragung ins
Eigentumsvorbehaltsregister nach Art. 715 ZGB vorzunehmen.
2. Der Käufer ist verpflichtet, den Gegenstand sorgfältig zu behandeln und die
Gebrauchsanweisungen der Verkäuferin zu beachten.
4. Solange der Eigentumsvorbehalt dauert, darf der Käufer nicht über die gelieferten
Gegenstände verfügen. Vor allem darf er sie weder verkaufen noch vermieten
oder verpfänden.
5. Die Verkäuferin ist berechtigt, sein Eigentumsrecht durch Rücknahme der
gelieferten Ware gelten zu machen, sofern die vereinbarten Zahlungskonditionen
nicht eingehalten werden. Damit verbundene Umtriebe und Speditionskosten
gehen zu Lasten des Käufers.
V. Lieferung
1. Lieferfristen und Termine gelten nur als annähernd vereinbart. Die Verkäuferin ist
bestrebt die vereinbarten Lieferfristen einzuhalten.
2. Der Käufer kann für verspätete Lieferungen keine Verzugsentschädigung
verlangen. Daraus entstandene Ausfallzeiten werden nicht entschädigt
3. Nutzen und Gefahr gehen mit Absendung der Lieferungen ab CH-5043 Holziken
auf den Käufer über.
4. Beschädigte oder defekte Ersatzteile müssen innert 2 Arbeitstagen nach erhalt
gemeldet werden. Falsche bzw. falsch bestellte Ersatzteile können innert 10
Tagen zurückgesandt werden. Elektronik-Komponenten sind vom Rückgaberecht
ausgeschlossen. Für die Wiedereinlagerung von diesen wird fix 10% vom
Verkaufswert berechnet.
VI. Gewährleistung und Mängelrüge
1. Der Käufer hat die gelieferten Produkte innert angemessener Frist zu prüfen und
der Verkäuferin eventuelle noch bestehende Mängel unverzüglich schriftlich
bekannt zu geben. Unterlässt er dies, gelten die Lieferungen und Leistungen als
genehmigt.
2. Die Gewährleistungsfrist beträgt 12 Monate oder maximal 1‘500
Betriebsstunden. Die Gewährleistung erlischt vorzeitig, wenn der Besteller oder
Dritte unsachgemäss Änderungen oder Reparaturen vornehmen lässt oder wenn
der Käufer, falls ein Mangel aufgetreten ist, nicht umgehend alle geeigneten
Massnahmen zur Schadensminderung trifft und der Verkäuferin die Gelegenheit
gibt, den Mangel zu beheben.
3. Als zugesicherte Eigenschaften gelten jene, die in der Auftragsbestätigung oder
in den Unterlagen ausdrücklich als solche bezeichnet sind. Die Zusicherung gilt
längstens bis zum Ablauf der Gewährleistungsfrist. Sind die zugesicherten Eigenschaften nicht oder nur teilweise erfüllt, hat der Käufer zunächst Anspruch auf
unverzügliche Nachbesserung durch die Verkäuferin. Hierzu hat der Käufer der
Verkäuferin die erforderliche Zeit und Gelegenheit zu gewähren.
4. Sind die Mängel oder Abweichungen von der zugesicherten Eigenschaften so
schwerwiegend, dass sie nicht innert angemessener Frist zu beheben sind
und/oder die gelieferten Objekte nicht oder nur in erheblich vermindertem Masse
zum vorgesehenen Zweck brauchbar sind, hat der Käufer das Recht, die
Annahme des mangelhaften Teils zu verweigern oder, wenn ihm eine
Teilannahme wirtschaftlich unzumutbar ist, vom Vertrag zurückzutreten. Die
Verkäuferin verpflichtet sich, die Beträge zurückzuerstatten, die ihm für die vom
Rücktritt betroffenen Teile bezahlt worden sind.
5. Von der Gewährleistung und Haftung des Verkäuferin ausgeschlossen sind
Schäden, die entstehen infolge natürlicher Abnützung, mangelhafter Wartung,
Missachtung von Betriebsvorschriften, übermässiger Beanspruchung,
ungeeigneter Betriebsmittel, chemischer oder elektrolytischer Einflüsse, nicht von
der Verkäuferin ausgeführte Reparatur- oder Montagearbeiten sowie infolge
anderer Gründe, die die Verkäuferin nicht zu vertreten hat.
Ausfallzeiten entstanden durch Instandstellung bzw. Ersatzteil-Lieferung werden
durch die Verkäuferin nicht entrichtet.
6. Für Ansprüche des Käufers wegen mangelhafter Beratung und dergleichen oder
wegen Verletzung irgendwelcher Nebenpflichten haftet die Verkäuferin nur bei
rechtswidriger Absicht oder grober Fahrlässigkeit.
7. Das Personal, das mit den Maschinen oder Geräten der Verkäuferin in Kontakt
kommt, wird vorgängig durch die Verkäuferin ordnungsgemäss geschult.
Bei Personalwechsel kann die Verkäuferin für eine weitere, kostenpflichtige
Schulung angefragt werden.
VII. Vertraulichkeit und Sicherheit
1. Jede Vertragspartei behält sich alle Rechte an Plänen und technischen
Unterlagen vor, die sie der anderen ausgehändigt hat.
2. Beide Parteien verpflichten sich, die ihnen ausgehändigten Unterlagen weder
ganz noch teilweise Dritten zugänglich machen oder ausserhalb des Zwecks
verwenden, zu dem sie bestimmt sind.
3. Jede Partei hat die andere bei Vertragsabschluss auf die Vorschriften und
Normen aufmerksam zu machen, die sich auf die Erfüllung dieses Vertrages
beziehen. Speziell zu beachten sind die Sicherheitsvorschriften.
VIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht
1. Gerichtsstand ist der Sitz der Verkäuferin.
2. Das Rechtsverhältnis untersteht dem materiellen schweizerischen Recht.
Holziken, 1. Januar 2015